Aktueller Steuertipp und weitere Hinweise
Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträge
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sind über den 30.06.2021 nun bis zum 30.09.2021 verlängert worden. Demnach werden bis zum 30.09.2021 weiterhin 100 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Betriebe, die mit Kurzarbeit ab dem 01.10.2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr. Der Gesetzgeber hat die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes (7 %) für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) über den 30.06.2021 hinaus verlängert, befristet bis zum 31.12.2022.
Der vom Bundesrat geforderte pauschale Sonderausgabenabzug für Kosten für Corona-Masken hat sich im Gesetzgebungsverfahren leider nicht durchgesetzt. Ebenso wenig können derartige Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Arbeitnehmer können jedoch Aufwendungen für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung erworben wurden, als Werbungskosten abziehen, sofern ein beruflicher Zusammenhang besteht bzw. glaubhaft gemacht werden kann. Unternehmer/Arbeitgeber können derartige Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehen, sofern die Masken den Mitarbeitern ausschließlich zur betrieblichen Verwendung gestellt werden.
Es ist kein geldwerter Vorteil bei den Mitarbeitern zu versteuern.
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