Steuerliche Begünstigung von Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen zur Kinderbetreuung für Kinder unter 14 Jahren (z. B. für KiTa oder Tagesmutter) konnten bisher zu 2/3, höchstens bis zu EUR 4.000 pro Kind und Jahr abgezogen werden. Ab 2025 sind derartige Kinderbetreuungskosten mit 80 % der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens jedoch EUR 4.800 pro Kind.
Abzugsberechtigt ist der Elternteil, der die Kosten getragen hat. Dies ist besonders im Fall von getrenntlebenden Eltern wichtig. Falls das so genannte paritätische Wechselmodell gelebt wird (Kinder leben in etwa gleichem Umfang bei Vater und Mutter und sind in beiden Haushalten gemeldet), kommt es auf die genaue Ausgestaltung der Konstellation an:
Bezieht z. B. die Mutter das Kindergeld und trägt deshalb die Kinderbetreuungskosten allein, kann nur die Mutter auch den steuerlichen Abzug geltend machen.
Beteiligen sich beide Eltern an den Kosten, ist eine Aufteilung möglich, wenn entweder beide direkt an die Betreuungseinrichtung überweisen oder ein Elternteil alles überweist und vom anderen Elternteil eine Erstattung erhält.
Manche Arbeitgeber leisten an Eltern(teile) entsprechende Kindergartenzuschüsse. Im Optimalfall sind diese frei von Steuern und Sozialabgaben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, insbesondere, dass diese Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.