Die neue Aktivrente – auf den Punkt gebracht
Seit Anfang 2026 gibt es bekanntlich die sogenannte Aktivrente. Dabei handelt es sich um einen Steuerfreibetrag (Euro 24.000 im Jahr / Euro 2.000 pro Monat) auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Voraussetzung für den Steuervorteil ist, dass der Arbeitnehmer die Regelaltersrente erreicht hat (67 Jahre bzw. aktuell für Jahrgang 1960 66 Jahre und 4 Monate) und der Arbeitgeber für die monatliche Leistung auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Frühest möglicher Zeitpunkt für den Steuerfreibetrag von bis zu Euro 2.000 ist der Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ob daneben schon eine Rente bezogen oder aufgeschoben wurde, spielt keine Rolle. Ist der Verdienst schwankend, kann ein nicht (voll) ausgenutzter Freibetrag nicht auf Folgemonate übertragen werden. Verdient ein Aktivrentner mehr als Euro 2.000 im Monat, ist (nur) der überschießende Teil zu versteuern. Sozialversicherung fällt jedoch auf den Gesamtverdienst an (für den Arbeitnehmer nur Kranken- und Pflegeversicherung/für den Arbeitgeber zusätzlich auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung). Der Arbeitnehmer kann aber freiwillige RV-Beiträge zahlen, um weitere Rentenansprüche zu generieren.
Grundsätzlich können demnach viele Altersrentner, die - aus welchen Gründen auch immer - noch aktiv weiterarbeiten, unter den o.g. Voraussetzungen von den Steuervorteilen profitieren. Andere Berufsgruppen (Selbstständige, Minijobber oder auch GmbH-Geschäftsführer, die nicht rentenversicherungspflichtig sind) fallen nicht unter die Vergünstigung. Der Bund der Steuerzahler nimmt dies zum Anlass für eine rechtliche Überprüfung und will vor Gericht klagen wegen „Ungleichbehandlung“. Am Ende des Tages wird sich dann wohl das Bundesverfassungsgericht mit dem neuen Aktivrentengesetz befassen.