Gartenarbeiten steuerlich absetzen: So sparen Sie bares Geld
Die Gartensaison steht bevor und viele Eigenheimbesitzer und Mieter legen bald wieder Hand an, um ihre grünen Oasen in Schuss zu bringen. Doch wussten Sie, dass sich ein Teil der Ausgaben für Gartenarbeit steuerlich absetzen lässt? Wenn Sie an Fachbetriebe vergeben, können Sie bestimmte Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Der entsprechende Vorteil ergibt sich aus § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Was fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen im Garten?
Arbeiten wie das Rasenmähen, das Schneiden von Hecken, das Entfernen von Laub oder die Bekämpfung von Schädlingen zählen zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Für solche regelmäßigen Pflegearbeiten können 20 % der reinen Arbeitskosten direkt von der Steuer abgezogen werden. Der Steuerbonus ist in diesem Bereich jedoch auf jährlich EUR 4.000 begrenzt (Aufwendungen EUR 20.000).
Steuerermäßigung für handwerkliche Tätigkeiten im Garten:
Auch größere Projekte wie das Pflastern eines Gartenwegs, das Anlegen einer Terrasse oder das Verlegen von Rollrasen sind steuerlich begünstigt. Solche handwerklichen Tätigkeiten im Garten gewähren ebenfalls eine Steuerermäßigung von 20 %, begrenzt auf maximal EUR 1.200 pro Jahr (Aufwendungen EUR 6.000).
Für beide Kategorien – haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Arbeiten – gelten klare Bedingungen:
- Nur die Arbeitskosten sind absetzbar. Materialkosten, etwa für Pflanzen oder Steine, bleiben außen vor.
- Die Bezahlung muss unbar erfolgen, also beispielsweise per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
- Die Rechnung muss eine klare Trennung zwischen Arbeitsleistung und Materialkosten aufweisen.
Nicht nur Eigentümer können solche Ausgaben steuerlich geltend machen. Auch Mieter haben Möglichkeiten, entsprechende Vorteile zu nutzen. So können Kosten für Gartenarbeiten aus Betriebskostenabrechnungen berücksichtigt werden, sofern sie dort klar einzeln ausgewiesen sind. Selbst Ausgaben für selbstgenutzte Ferienwohnungen oder Zweitwohnsitze können berücksichtigt werden.
Diese Sonderregelungen reduzieren Ihre tatsächliche Steuerlast direkt, nicht nur das zu versteuernde Einkommen. Haben Sie beispielsweise eine Rechnung über Gartenpflegekosten in Höhe von EUR 500, können Sie sich bei steuerlich anerkannten Arbeitsleistungen EUR 100 (20 % von EUR 500) vom Finanzamt erstatten lassen.
Nutzen Sie diesen Frühling also nicht nur, um Ihren Garten zu verschönern, sondern auch, um von den staatlichen Steuerermäßigungen zu profitieren! Setzen Sie auf Fachbetriebe, achten Sie auf die Rechnungstrennung und zahlen Sie bequem unbar – so sparen Sie nicht nur Zeit, sondern auch bares Geld.