Geplante Steuervorteile ab 2024 auch für teurere E-Autos
Im Rahmen des Referentenentwurfs für ein Wachstumschancengesetz ist u.a. für höherwertige Elektrofahrzeuge eine wesentliche Verbesserung vorgesehen.
Wie bisher ist es erforderlich, die private Mitnutzung eines betrieblichen Pkw als geldwerten Vorteil zu versteuern. Dies gilt für Unternehmer sowie auch bei der Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer (Dienstwagen).
Im Gegensatz zu einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor kann bei einem rein elektrisch betriebenen Firmenwagen die Grundlage für den zu versteuernden geldwerten Vorteil auf ein Viertel des Bruttolistenpreises reduziert werden. Bislang galt jedoch die Bedingung, dass der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro betragen durfte. Im Rahmen des neuen Gesetzes soll diese Obergrenze nun auf 80.000 Euro angehoben werden. Falls der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs auch diese Grenze überschreitet, werden immerhin nur 50% des üblichen geldwerten Nutzungsvorteils versteuert.
Diese Neuregelung soll gelten für die Anschaffung von Fahrzeugen nach dem 31.12.2023. Es ist geplant, dass der Bundestag das Gesetz am 10.11.2023 verabschiedet und der Bundesrat am 15.12.2023 zustimmt.