Höherer Freibetrag 2023 für Kapitalanleger
Ab 2023 wurde der sogenannte Sparer-Pauschbetrag erstmals seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 um rund 25% erhöht (von Euro 801 auf Euro 1.000 / bei Ehegatten von Euro 1.602 auf 2.000). Bereits bestehende Freistellungsaufträge werden automatisch (quotal) angepasst.
Hintergrund: Private Kapitalerträge werden losgelöst vom übrigen Einkommen mit einer Pauschalsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert. Durch diesen Steuerabzug ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird dann der Sparer-Pauschbetrag abgezogen. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich.
Kapitalanleger sollten ihre Freistellungsaufträge dahingehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint, zumal wieder steigende Zinsen für Tages- und Festgelder zu erwarten sind.
Freistellungsaufträge können nicht nur über die gesamte Höhe des Sparer-Pauschbetrags erteilt werden, sondern auch auf mehrere Institute aufgeteilt werden.
Wurde der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft oder nicht optimal unterjährig verteilt, können Kapitalanleger im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass die gegebenenfalls zu viel gezahlte Abgeltungsteuer erstattet wird.