Kurzarbeitergeld und Steuererklärungen 2020

Möglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Viele Unternehmen befinden sich derzeit in Kurzarbeit, um die aktuelle Krise meistern zu können. Voraussetzung für die Kurzarbeit sind entweder eine Betriebsvereinbarung oder entsprechende arbeitsvertragsrechtliche Regelungen. Kurzarbeit muss im Vorfeld der zuständigen Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden und nach Bewilligung durch die Agentur danach vom Arbeitgeber beantragt werden.

Auch die betreffenden Arbeitnehmer müssen aktiv werden, wenn sie Kurzarbeitergeld erhalten. Zwar ist das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei, jedoch fällt die Leistung unter den so genannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das erhaltene Kurzarbeitergeld im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2020 zum übrigen Einkommen addiert wird und somit den Steuersatz für das nichtsteuerfreie Einkommen (also das Einkommen ohne Kurzarbeitergeld) erhöht. Im Ergebnis erhöht sich die Steuerbelastung des Arbeitnehmers. Unter Umständen kann es sogar zu einer Steuernachzahlung kommen. In welcher Höhe und unter welchen weiteren Voraussetzungen hängt natürlich jeweils vom Einzelfall ab. Soweit ein Kurzarbeitergeld von mehr als EUR 410,00 im Jahr bezogen wird, ist der betreffende Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Diese Steuererklärung ist bis zum 31.07.2021 oder alternativ erst Ende Februar 2022 für steuerlich beratende Personen beim Finanzamt einzureichen.

Zurück

Copyright 2024 © Klemcke Kreyenschmidt