Neues zu Registrierkassen

Seit dem 01. Oktober 2020 müssen elektronische Kassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor dem Einsatz von Manipulationssoftware geschützt sein.

Gegen den Willen des Bundesfinanzministeriums gewähren alle Bundesländer, mit Ausnahme von Bremen, unter bestimmten Voraussetzungen Verlängerungen der Frist. Regelmäßig muss dazu nachgewiesen werden, dass eine zertifizierte TSE bestellt worden ist oder eine cloudbasierte TSE eingebaut werden soll, die noch nicht verfügbar ist. In diesen Fällen wird der Einsatz der manipulationssicheren Kassen erst ab dem 01. April 2021 verpflichtend.

Elektronische Kassen, die vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden und bei denen eine Aufrüstung technisch nicht möglich ist, dürfen bundesweit noch bis Ende des Jahres 2022 verwendet werden.

Die Kosten für die Anpassung der Ladenkassen sind grundsätzlich mit den ursprünglichen Anschaffungskosten gemeinsam über mehrere Jahre abzuschreiben. Es gilt jedoch folgende aktuelle Vereinfachungsregelung: Bei der erstmaligen Ausstattung der Kassen mit einer Sicherheitseinrichtung dürfen die Ausgaben sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden!

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