Corona-Steuerhilfegesetz
Beschluss vom 16.02.2022
Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 zur Bewältigung der Corona-Krise weitere Maßnahmen beschlossen.
Die Abgabefristen für Steuererklärungen wurden noch einmal verlängert. Demnach kann die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020 für beratene Steuerbürger nun bis zum 31.08.2022 erfolgen. Die allgemeine Abgabefrist für die Steuererklärung 2021 wurde bis zum 30.09.2022 erweitert und für beratene Steuerpflichtige sogar bis zum 30.06.2023 verlängert. Die verzinsungsfreien Zeiträume wurden ebenfalls entsprechend erweitert.
Für in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern tätige Pflegekräfte wird ein auf EUR 3.000 erhöhter steuerfreier Corona-Bonus eingeführt.
Die Homeoffice-Pauschale gilt nun auch für das Jahr 2022 (maximal EUR 600 pro Jahr).
Weiterhin wurden entlastende Maßnahmen beschlossen, wie die Verlängerung für Arbeitgeber, steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld zu zahlen (bis zum 31.03.2022), die degressive Abschreibung für Anlagevermögen auch für das Jahr 2022 sowie verbesserte Möglichkeiten des so genannten Verlustrücktrags.
Es ist davon auszugehen, dass all diese Maßnahmen dann auch kurzfristig in Kraft treten.