Steuerabzug für ambulante Pflegeleistungen
Wenn ein Angehöriger einen Pflegebedürftigen in seiner eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen selbst pflegt, erhält er einen Pflegepauschbetrag, der sich je nach Höhe des Pflegegrads berechnet. Der Pflegegrad muss dazu vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt worden sein. Der Pflegepauschbetrag beträgt EUR 600 (bei Pflegegrad 2), EUR 1.100 (bei Pflegegrad 3) sowie EUR 1.800 (bei Pflegegrad 4 oder 5).
Auch ohne festgestellten Pflegegrad kann man als Angehöriger unter folgenden Voraussetzungen eine Steuerermäßigung erhalten: Der Angehörige (meist Sohn oder Tochter der pflegebedürftigen Person) schließt einen Vertrag über Pflege- und Betreuungsleistungen mit einem ambulanten Pflegedienst ab. In diesem Vertrag wird die ambulante Grundpflege oder Betreuung, entweder im Haushalt des Angehörigen oder im Haushalt des Pflegebedürftigen, geregelt.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde höchstrichterlich entschieden, dass unter diesen Voraussetzungen der Steuervorteil gewährt werden muss.