Steuerermäßigung für Handwerker-Leistungen trotz Baukindergeld

Beim erstmaligen Erwerb von Wohneigentum oder Neuanschaffung von Wohnraum

Der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum wird unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Baukindergeld gefördert.

Steuerermäßigungen für Handwerker-Leistungen (Renovierungs- oder Modernisierungskosten) können trotz Baukindergeld beantragt werden.
Grundsätzlich erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Aufwendungen (Lohnkosten) für Handwerker-Leistungen, die für eine selbst genutzte Wohnung entstanden sind. Die Gewährung von Baukindergeld schließt eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerker-Leistungen nicht aus.
Im Ergebnis können also beide Vergünstigungen nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Anders sieht es jedoch aus, wenn Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für derartige Handwerker-Leistungen beansprucht wurden. In diesem Fall scheidet eine Doppelförderung aus. Demnach können von der KfW geförderte Handwerker-Arbeiten in Ihrem Haushalt nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

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