Steuern sparen ab 2019 mit Elektro-Fahrzeugen

Private Nutzung unterliegt als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Zwecke, unterliegt die private Nutzung als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Der Vorteil wird, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises bei Erstzulassung angesetzt.

Bei Elektrofahrzeugen wird seit 2019 der zu versteuernde Nutzungsvorteil halbiert. Dies gilt für alle Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 – 31.12.2021 angeschafft, geleast oder erstmalig einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen werden. Im Ergebnis wird also in solchen Fällen nur halb so viel wie bisher monatlich versteuert.

Bei Ermittlung des Nutzungsvorteils durch ein Fahrtenbuch werden Abschreibungen oder Leasingraten bei Elektrofahrzeugen ebenfalls nur zur Hälfte angesetzt. Als Elektrofahrzeuge gelten neben rein elektrisch angetriebenen Autos auch Hybridfahrzeuge, wenn deren Reichweite mit Elektromotor mindestens 40 km beträgt oder die CO2-Emission 50g pro gefahrenen Kilometer nicht übersteigt. S-Pedelecs, bei denen der Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, sind ebenfalls Elektrofahrzeuge.

E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h gelten als Fahrräder, deren Überlassung an Arbeitnehmer seit dem 01.01.2019 sogar komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist.

Alle o.g. Steuervorteile gelten auch für selbständige Unternehmer.

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