Steuervorteile bei der Nutzung von E-Scootern

Müssen privat genutzte E-Scooter einer Firma versteuert werden?

Die neuen E-Scooter sind mittlerweile in aller Munde und gerade in Großstädten immer häufiger anzutreffen. Einige Arbeitgeber unterhalten E-Scooter, die nur im Rahmen der betrieblichen Zwecke zu nutzen sind. Für diesen Fall hat der nutzende Arbeitnehmer selbstverständlich keinen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zu erfassen.

Stellt ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen E-Scooter jedoch auch zur privaten Nutzung und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern. Maßgeblich ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, die E-Scooter grundsätzlich als Kraftfahrzeuge einordnet, mit der Folge, dass diese steuerlich wie Elektrofahrzeuge zu behandeln sind. Für die private Mitnutzung wird somit nach der so genannten 1%-Regelung versteuert, jedoch nur aus der hälftigen Bemessungsgrundlage. Dies gilt ebenso für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (0,03%-Regelung).

Beispiel:
Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer in 2019 einen E-Scooter für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (angenommene Entfernung 5 km) und auch zur Privatnutzung. Der Neuwert des E-Scooters soll Euro 1.750 betragen. Ergebnis:
Die Hälfte dieses Wertes beträgt Euro 875, abgerundet demnach Euro 800. Der monatliche geldwerte Vorteil beträgt somit 1% von diesem Wert = Euro 8. Dazu kommt ein rechnerischer Wert für die tägliche Fahrt zum Betrieb in Höhe von Euro 1,20. Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer bei diesem Beispiel einen Steuervorteil von Euro 9,20 brutto zu versteuern.

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