Testament für Eheleute
Ehegatten können gemeinschaftlich ein sogenanntes Ehegattentestament errichten. Dieses kann notariell beurkundet werden oder aber auch eigenhändig handschriftlich niedergelegt werden. Durch ein Testament wird die sonst greifende gesetzliche Erbfolge verändert bzw. modifiziert.
Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, spricht man von einem „Berliner Testament“. Soweit Kinder vorhanden sind, werden diese regelmäßig als Schlusserben eingesetzt und erben somit erst beim zweiten Erbfall den restlichen Nachlass. Die Kinder sind also beim „Berliner Testament“ für den „ersten Erbfall“ enterbt, damit der Ehegatte über das geerbte Vermögen frei verfügen kann. Theoretisch können Kinder jedoch in diesem Fall ihren Pflichtteil geltend machen. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.
Hinweis: Bei kinderlosen Eheleuten bietet sich möglicherweise auch die Errichtung eines Ehegattentestamentes an, um zu verhindern, dass im Todesfall (ungewollt) auch die Eltern des verstorbenen Ehepartners miterben.