Steuerliche Verbesserungen beim Absatz von E-Autos geplant
Anfang September 2024 hat die Bundesregierung durch so genannte „Formulierungshilfen“ zum Steuerfortentwicklungsgesetz verbesserte Steuervergünstigungen beschlossen. Diese sollen für die Anschaffung von E-Autos im Zeitraum Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten. Für derartige Fahrzeuge sollen die Anschaffungskosten durch eine degressive Abschreibung schneller steuerlich geltend gemacht werden können (Abschreibungshöhe 1. Jahr 40%, danach 24%, 14%, 9%, 7% und 6% pro Jahr).
Auch die vergünstigte Besteuerung des geldwerten Vorteils für die private Mitnutzung solcher Fahrzeuge soll nun ausgeweitet werden. Bemessungsgrundlage für die private Nutzung ist nach wie vor nur ¼ der Anschaffungskosten. Die bisherige Höchstgrenze (Bruttolistenpreis EUR 70.000) soll nach dem Gesetzentwurf auf nun EUR 95.000 angehoben werden. Auch diese neue Höchstgrenze soll rückwirkend für E-PKW gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden.