Steuerliche Behandlung von Provisionen für Tippgeber in der Immobilien- und Versicherungsbranche
Tippgeber vermitteln durch die Weitergabe von Kontaktdaten Geschäfte und erhalten dafür Provisionen. Diese Provisionen unterliegen sowohl der Einkommen- als auch der Umsatzsteuer, abhängig von der Art und Häufigkeit der Tätigkeit des Tippgebers.
Einkommensteuerlich sind regelmäßige und nachhaltige Tätigkeiten der Tippgeber als Gewerbebetrieb einzustufen, wobei die erhaltenen Provisionen als Betriebseinnahmen zu versteuern sind.
Gelegentliche Tätigkeiten hingegen werden als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt und sind abzüglich der Werbungskosten zu versteuern, wobei jährliche Einkünfte unter 256 EUR steuerfrei bleiben.
Umsatzsteuerlich unterliegen Tippgeberleistungen dem Regelsteuersatz und eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG ist nicht anwendbar. Tippgeber können jedoch die Kleinunternehmerregelung nutzen, sofern ihre Umsätze bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Ein Sonderfall stellt die Tätigkeit von Versicherungsvertretern als Tippgeber dar. Provisionen, die von ihnen erzielt werden, sind stets als Betriebseinnahmen zu erfassen. Diese Einnahmen sind nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie in direkter oder indirekter Beziehung zum Versicherer stehen.