Voller Steuervorteil in 2021
Sofortabzug der Anschaffungskosten für EDV-Hardware/Software
Vor einigen Wochen hatten wir bereits über die geplanten Änderungen berichtet. Mittlerweile hat die Finanzverwaltung der Tatsache Rechnung getragen, dass sich der technische Fortschritt auch bei der steuerlichen Auswirkung niederschlagen muss. Entsprechend wurde die so genannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für EDV-Anschaffungen auf ein Jahr herabgesetzt.
Dies bedeutet, dass für „digitale Anschaffungen“ ab dem Jahr 2021 ein steuerlicher Sofortabzug vorzunehmen ist.
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