Steuerliche Vorteile
bei Krankenversicherungs-Beiträgen für Kinder
Beiträge für so genannte Basisleistungen der Krankenversicherung und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind immer in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die KV-/PV-Beiträge Ihrer Kinder. Folgende Konstellationen sind dabei zu unterscheiden:
- Haben Sie für Ihr Kind eine KV/PV selbst abgeschlossen, können Sie die gezahlten Beiträge in Ihrer Einkommensteuererklärungen steuerlich geltend machen.
- Ist ein anderer Elternteil Versicherungsnehmer (z. B. im Scheidungsfall), kann derjenige Elternteil die KV-/PV-Beiträge geltend machen, der im Ergebnis die Beiträge wirtschaftlich getragen hat.
- Falls das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, können Sie unter folgenden Voraussetzungen die Beiträge ebenfalls in Ihrer Steuererklärung geltend machen: Sie haben für das Kind Anspruch auf Kindergeld und haben die Beiträge durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich selbst getragen. In diesem Fall handelt es sich bei der Übertragung der Beiträge um ein Wahlrecht, das heißt, Sie müssen entscheiden, ob die Beiträge bei Ihnen oder Ihrem Kind steuerlich berücksichtigt werden sollen. Auch eine Aufteilung der Beiträge auf Elternteil und Kind ist steuerlich möglich, um eine optimale Steuerersparnis erreichen zu können.