Weiteres Corona-Steuerhilfegesetz mit umfangreichen Maßnahmen

Zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie wurde mittlerweile ein zweites Corona- Steuerhilfegesetz von der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Neben der bereits in Kraft getretenen Mehrwertsteuersenkung ab dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wurden u. a. folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:

Kindergeld – Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von EUR 300 gewährt.

Alleinerziehende – Der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird - befristet auf 2 Jahre - von derzeit EUR 1.908 auf dann EUR 4.008 für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Dieser Freibetrag ist an vier Voraussetzungen gebunden: 1. Sie müssen alleinstehend sein; 2. Das Kind muss Ihrem Haushalt angehören; 3. Sie müssen für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag haben. Das Kriterium alleinstehend ist erfüllt, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (Ausnahme: volljähriges Kind). Ist eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrem Haushalt gemeldet, wird per Gesetz vermutet, dass Sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Diese Vermutung können Sie jedoch widerlegen…

Einkommensteuer – Der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 wurde wesentlich erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

E-Autos – Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von E-Autos als Dienstwagen wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von EUR 40.000 auf EUR 60.000 erhöht. Bei diesen Fahrzeugen beträgt dann der Privatanteil pauschal 0,25 % des Listenpreises (statt 1 %) monatlich. Flankiert wird diese Maßnahme mit einem weiteren Kaufanreiz für E-Autos, indem eine “Innovationsprämie“ als staatlicher Zuschuss von bis zu EUR 6.000 für die Neuanschaffung eines E-Autos beschlossen wurde.

Einkommensteuer – Einführung einer degressiven Abschreibung i.H.v. 25 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden. Dadurch entsteht der Effekt einer anfangs schnelleren Steuerentlastung durch höhere Abschreibungen. Zusätzlich wurde die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer verbessert und eine Fristverlängerung für die Verwendung von in früheren Jahren gebildeten Investitionsabzugsbeträgen gewährt.

Im Ergebnis können durch diese Maßnahmen je nach individueller Situation erhebliche Steuereinsparungen erreicht werden.

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