Steueränderungen 2026
Wesentliche Entlastungen im Überblick
Zum 1. Januar 2026 treten in Deutschland mehrere wichtige steuerliche Änderungen in Kraft, die sich direkt auf Einkommen, Familien und ehrenamtliches Engagement auswirken.
Der Grundfreibetrag steigt von EUR 12.096 auf EUR 12.348 pro Person – das bedeutet, dass dieser Teil des Einkommens steuerfrei bleibt. Für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag auf EUR 24.696.
Die Kinderfreibeträge liegen 2026 bei EUR 3.414 pro Elternteil (EUR 6.828 gesamt) und unterstützen Familien zusätzlich zur erhöhten Kindergeldzahlung (nun EUR 259 pro Monat). Der Solidaritätszuschlag bleibt für die meisten weiterhin ohne Belastung, da die Freigrenzen erneut angehoben werden.
Die Steuerprogressionszonen werden an die Inflation angepasst: Etwa greift der Spitzensteuersatz von 42 % erst ab einem zu versteuernden Einkommen von rund EUR 69.879 (Einzelveranlagung).
Die Pendlerpauschale steigt auf EUR 0,38 pro gefahrenen Kilometer – und gilt künftig bereits ab dem ersten Kilometer, nicht erst ab dem 21. km. Beiträge an Gewerkschaften können künftig neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden.
Bei Parteispenden werden die Höchstbeträge für den steuerlichen Abzug verdoppelt. Die Übungsleiterpauschale für ehrenamtliche Trainer und Betreuer steigt von EUR 3.000 auf EUR 3.300 pro Jahr, die Ehrenamtspauschale von EUR 840 auf EUR 960.
In der Gastronomie gilt ab 2026 dauerhaft der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 % für Speisen im Restaurant und bei Take-away (Getränke bleiben bei 19 %).
Für Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, gilt nun ein steuerfreier Hinzuverdienst von bis zu EUR 2.000 monatlich – es fallen aber weiterhin Sozialabgaben an. Dies gilt nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat.
Dadurch werden z.B. Beamte und Minijobber nicht von dieser Regelung erfasst.