Ladestrom für betriebliche Elektrofahrzeuge:
Nachweispflicht ab 2026
Wer einen betrieblichen Elektro-Pkw zu Hause lädt, muss seit dem 1. Januar 2026 die dafür entstandenen Stromkosten nachweisen. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer für Dienstwagen mit auch privater Nutzung, als auch für Unternehmer, die ihr betriebliches Fahrzeug zu Hause aufladen.
Für Arbeitnehmer mindern die nachgewiesenen Stromkosten den geldwerten Vorteil, der für die private Nutzung des Dienstwagens versteuert werden muss. Eine pauschale Abrechnung, wie sie bis Ende 2025 möglich war, ist seit Jahresbeginn nicht mehr zulässig. Bisher konnten beispielsweise 70 Euro monatlich angesetzt werden, wenn beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeit vorhanden war.
Auch Unternehmer müssen die Stromkosten belegen, wenn sie diese als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen möchten. Dazu ist ab 2026 nachzuweisen, wie viele Kilowattstunden (kWh) Strom zu Hause in das betriebliche Elektrofahrzeug geladen wurden. Als Nachweis kann beispielsweise ein Screenshot aus der Lade-App dienen.
Für die Berechnung der Kosten lässt sich der individuelle Strompreis aus dem Vertrag mit dem Energieversorger heranziehen. Alternativ kann ein vom Statistischen Bundesamt veröffentlichter Durchschnittspreis angesetzt werden, der für das Jahr 2026 bei 0,34 Euro je Kilowattstunde liegt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Ladestrom aus dem öffentlichen Stromnetz bezogen oder mit einer eigenen Photovoltaikanlage erzeugt wurde. Entscheidend ist, dass die geladene Strommenge nachvollziehbar dokumentiert wird.