Pflege-Pauschbetrag:
Nachträglicher Antrag möglich?
Wer einen Angehörigen pflegt, kann die dadurch entstehenden Belastungen steuerlich berücksichtigen. Statt tatsächlich nachgewiesener Pflegekosten kommt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Pflege-Pauschbetrag infrage. Ob dieser auch noch nachträglich für bereits bestandskräftige Steuerbescheide beantragt werden kann, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine solche nachträgliche Berücksichtigung grundsätzlich bejaht. Anlass war der Fall eines Steuerpflichtigen, der Pflege-Pauschbeträge für die Betreuung seiner Ehefrau und seiner Mutter nachträglich für die Jahre 2021 und 2022 geltend machen wollte. Das Finanzamt hatte eine Änderung der bereits bestandskräftigen Bescheide abgelehnt.
Das Finanzgericht Düsseldorf sah dies anders. Die Feststellung eines Pflegegrades könne als außersteuerlicher Grundlagenbescheid eine nachträgliche Änderung des Steuerbescheids ermöglichen. Ein zunächst unterbliebener Antrag auf den Pflege-Pauschbetrag stehe einer späteren Berücksichtigung nach Auffassung des Gerichts nicht grundsätzlich entgegen.
Eine gesetzliche Antrags- oder Ausschlussfrist für den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG gibt es nach Ansicht des Gerichts nicht. Der Pauschbetrag müsse daher nicht zwingend bereits mit der ursprünglichen Steuererklärung beantragt werden.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 2025 ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Inzwischen ist die Revision beim Bundesfinanzhof. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten.